Bekanntmachung im Erlaubnisverfahren (§ 93 Abs. 1 WG i. V. m. § 72 ff. LVwVfG) zur Erlangung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 Nr. 4 und 57 WHG
Das bestehende Gebiet Auchtfeld II entwässert im modifiziertem Mischsystem. Das Mischwasser wird über den Sammler zum BÜ11.1 geleitet. Dieser entlastet in die Rotach. Das Regenwasser wird dem Egelweiher zugeführt. Das anfallende Regenwasser auf dem Planungsgebiet wird über die bestehenden Entwässerungsgräben ebenfalls zum Egelweiher geleitet. Der Graben verläuft am nördlichen Rand des Auchtwegs. Der Graben ist in Teilbereichen durch Querdolen unterbrochen. Die Landesstraße L1070 entwässert über die beidseitig begleitenden Gräben/Mulden.
Mit den notwendigen Untersuchungen für die Erschließungen wird das Planungsbüro LKP Ingenieure aus Mutlangen beauftragt. Die Gemeinde Wört hat mit Gesuchsunterlagen vom 27.04.2026 beantragt, das Erlaubnisverfahren nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg durchzuführen.
Die Gesuchsunterlagen des Vorhabens liegen einen Monat – in der Zeit vom 8. Mai 2026 bis 10. Juni 2026 jeweils einschließlich – im Rathaus der Gemeinde Wört, Verwaltungsbereich, und beim Landratsamt Ostalbkreis – Geschäftsbereich Wasserwirtschaft –, Sebastiansgraben 34, Zimmer 203, 73479 Ellwangen/Jagst, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Im gleichen Zeitraum sind die Gesuchsunterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Wört einsehbar (www.gemeinde-woert.de/WRAuchtfeld).
Einwendungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 24. Juni 2026 – schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Gemeinde Wört, Verwaltungsbereich, oder beim Landratsamt Ostalbkreis – Geschäftsbereich Wasserwirtschaft –, Sebastiansgraben 34, Zimmer 202, 73479 Ellwangen/Jagst, oder bei den anderen Dienststellen des Landratsamts Ostalbkreis erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass
- nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
- nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
- Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.
Bürgermeisteramt der Gemeinde Wört
gez. Saur
Landratsamt Ostalbkreis
- Untere Wasserbehörde -
IV/43-701.01 Wört, Wohngebiet + Misch-/Sondergebiet "Auchtfeld III"





