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Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats, und der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024

Erstelldatum28.05.2024

Gemeinde Wört Ostalbkreis Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats, und der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024

Gemeinde Wört
Ostalbkreis

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats, und der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024

1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament –
Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Wört die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats und die Wahl des Kreistags – statt.

2. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Gemeinde bildet nur einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird eingerichtet in Wört, Hauptstraße 104, Bürgersaal. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 17:00 Uhr in Wört, Hauptstraße 104, Trauzimmer zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen
Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei den Wahlen abgegeben werden.

4. Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl –

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Stimmzettel-Aufdruck:
Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments     
Stimmzettel-Farbe: weißlich
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags-berechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahlraum wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Kommunalwahlen
 
Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.

5.1 Wahl des Gemeinderats
Zu wählen sind        10    Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Gemeinderats

Stimmzettel-Farbe:    orange

5.2 Wahl des Kreistags
Zu wählen sind im Wahlkreis
IV Virngrund        6    Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Kreistags

Stimmzettel-Farbe:    grün

5.3 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahl-kreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 – 6.2).

Die Anzahl der Stimmen ist jeweils im Stimmzettel angegeben.

5.4 Es findet Verhältniswahl statt bei der 

– Wahl des Gemeinderats

– Wahl des Kreistags

Hierbei können nur denjenigen Bewerbern, die in einem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen gegeben werden. 

Der Wähler kann
– Bewerbern aus verschiedenen Stimmzetteln Stimmen geben (panaschieren) und
– einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
– Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kenn-zeichnet,
– Bewerbern, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer " 2 " oder " 3 " hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.

5.5 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.

5.6 Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die entsprechenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. 
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Wahlscheine

Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
-  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
-  durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.

Kommunalwahlen 
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hin-weise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.

Der Wähler muss seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunalwahlen – gelb –) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes; 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Wil-lensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Ort, Datum
Wört, 28.05.2024

Bürgermeisteramt Wört

gez. Thomas Saur, Bürgermeister