Jagdschein - Verlängerung beantragen
Sie können Ihren Jagdschein für ein Jagdjahr oder für drei Jagdjahre verlängern lassen.
Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Jagdschein sind:
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
- Mindestalter: 16 Jahre
Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein.
Sie dürfen damit nur in Begleitung einer in der Jagd erfahrenen Person jagen.
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihres Jagdscheins müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen (direkt in der jeweiligen Stelle vor Ort, online (sofern dies angeboten wird) oder schriftlich per Post.
Senden Sie den Antrag mit der Post, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen und Ihren Jagdschein beifügen.
Die zuständige Stelle sendet Ihnen den verlängerten Jagdschein ebenfalls mit der Post zurück.
Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.
Bei schriftlicher Antragstellung erhalten Sie mit der Post einen Gebührenbescheid. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
Fristen
keine
Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
- 500.000 Euro für Personenschäden und
- 50.000 Euro für Sachschäden
Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein.
Hinweis: Ihr Jagdschein wird nur für den Zeitraum verlängert, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherung kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.
Kosten
- Jagdschein für 1 Jahr: 50,00 €
- Jagdschein für 3 Jahre: 90,00 €
- Zweitfertigung: 26,00 €
- Ausländer/-Tagesjagdscheine: 40,00 €
- Jugendjagdschein: 40,00 €
jeweils zzgl. Jagdabgabe - Falknerjagdschein für 1 Jahr: 26,00 €
- Falknerjagdschein für 3 Jahre: 52,00 €
jeweils zzgl. Jagdabgabe
Sonstiges
Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.
Rechtsgrundlage
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
- § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
- § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
- § 28 Jagdabgabe
- § 15 Allgemeines zum Jagdschein
- § 16 Jugendjagdschein
- § 17 Versagung des Jagdscheins
- § 18 Entziehung des Jagdscheins
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022
Zuständigkeit
- Wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: Die Stadtverwaltung
- Wenn Sie in einem Landkreis wohnen: Das Landratsamt
Hinweis: Wenn Sie keine Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben, ist die Verwaltung des Stadt-/Landkreises zuständig, in deren Bezirk Sie die Jagd ausüben wollen.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
23.04.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg