Hinweis:
Wenn Sie Interesse an einem Beratungsgespräch haben, bitten wir Sie, sich bei Herrn Oppold anzumelden. Dies ist telefonisch unter der Nummer (Telefonnummer: 07964/9008-14) oder per E-Mail möglich. Bei diesem Termin werden Experten sämtliche Fragen zum Sanierungsprogramm und den Fördervoraussetzungen beantworten.
Sanierungsgebiet "Ortsmitte"
Der Ortskern der Gemeinde soll durch das Sanierungsgebiet "Ortsmitte" aufgewertet werden. Gemeinsam mit unserem Partner der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) wurden folgende Sanierungsziele für das Gebiet beschlossen:
Aufwertung der bestehenden Gebäudesubstanz
- Erhalt und Aufwertung ortsbildprägender Gebäude und des historischen Ortsbildes durch Pflege und Verbesserung des Bestands
- Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebestand
Aufwertung und Gestaltung des öffentlichen Raums
- Verbesserung des Wohnumfelds und der Aufenthaltsqualität durch Gestaltungsmaßnahmen im Straßenraum
- Erneuerung der Brücke in der Schlossgasse
Schaffung von Wohnmöglichkeiten für unterschiedliche Altersgruppen
- Erhalt und Aufwertung des Wohnungsbestands durch Modernisierung und Instandsetzung
- Schaffung bedarfsgerechter Wohnungsangebote
- Schaffung von Wohnraum durch Ausbau von Bestandsgebäude (Dachgeschoss-ausbauten)
- Nach- und Umnutzung von leerstehenden Gebäuden und Gebäudeteilen
- Aktivierung von Brachflächen und fehl- oder untergenutzten Flächen (insbesondere an der Hauptstraße und in der Schlossgasse)
- Sensible Weiterentwicklung innerörtlicher Flächenpotenziale
- Baureifmachung, Abbruch und Neuordnung von Flächen im Sanierungsgebiet
Nahversorgung
- Sicherung und Stärkung des vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangebots durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
- Sicherung und Stärkung des örtlichen gastronomischen Angebots durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
Ökologische Ziele
- Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebestand
- Anlage einer Grünfläche bei der Kirche
Förderung privater Modernisierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet
Generell werden bei Zuschüssen für Privateigentümern 60 % der Kosten vom Land getragen, 40 % von der Gemeinde.
Gefördert werden können folgende private Vorhaben im Sanierungsgebiet:
Modernisierung bestehender Wohneinheiten
Neuschaffung abgeschlossener Wohneinheiten in Bestandsgebäuden
Modernisierung gewerblich genutzter Bestandsgebäude
Erweiterung von Wohngebäuden (nur bei Erweiterung um weniger als 50 % Kubatur und Nutzfläche)
Gebäudeabbrüche
Wenn mit Bezug auf ein Gebäude mehrere der oben genannten Fördertatbestände zutreffen, können die entsprechenden Zuschüsse kombiniert werden. Es gilt eine generelle Zuschussobergrenze von maximal 150.000 € pro Gebäude. Die Bagatellgrenze für Maßnahmen liegt bei 15.000 €.
Der Gemeinderat behält sich vor, in besonders gelagerten Fällen abweichende Einzelfallregelungen zu treffen.
Wie wurde das Sanierungsgebiet abgegrenzt? Warum sind einzelne Gebäude nicht einbezogen?
Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets erfolgte auf Grundlage vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch. Ausschlaggebend waren städtebauliche Kriterien wie Substanz, Lage, städtebauliche Missstände oder Entwicklungspotenzial. Zudem gilt das sogenannte „Zügigkeitsgebot“: Das Gebiet darf nicht zu groß sein, um innerhalb des Förderzeitraums wirksam bearbeitet werden zu können. Gebäude außerhalb des Gebiets können daher leider nicht berücksichtigt werden.
Können auch vermietete Objekte gefördert werden?
Ja, für die Förderung im Rahmen der Stadtsanierung ist es unerheblich, ob ein Gebäude selbst genutzt oder vermietet wird.
Hat es Auswirkungen auf die Förderungen, wenn aktuell vermietete Gebäude nach der Sanierung selbst genutzt werden?
Nein, wird ein vermietetes Gebäude im Anschluss an die Sanierung selbst genutzt, ist eine Förderung dennoch möglich. Wichtig ist nur, dass die in einem Modernisierungsvertrag vereinbarten Maßnahmen umgesetzt werden.
Ist eine Förderung von gewerblich genutzten Einheiten möglich?
Grundsätzlich ja – auch gewerblich genutzte Einheiten im Sanierungsgebiet können unter bestimmten Bedingungen gefördert werden, sofern die Maßnahme den Zielen der Sanierung dient und keine Doppelförderung mit anderen Programmen vorliegt. Die Förderung erfolgt in der Regel für Maßnahmen, die zur städtebaulichen Aufwertung beitragen (zum Beispiel: Fassadensanierung, Energieeffizienz, Umnutzung).
Welche steuerlichen Begünstigungen im Sanierungsgebiet gibt es?
Das Einkommenssteuergesetz ermöglicht für die Herstellungskosten eine jährliche erhöhte Steuerabschreibung:
- vermietete Gebäude und Gewerbeeinheiten (§ 7h EStG)
jährlich bis zu 9 % über 8 Jahre, danach 7 % über 4 Jahre - vermietete Baudenkmale (§ 7i EStG)
jährlich bis zu 9 % über 8 Jahre, danach 7 % über 4 Jahre - Aufwendungen für selbstgenutzte Wohngebäude oder Baudenkmale (§ 10f EStG)
jährliche Abschreibung zu 9 % über 10 Jahre
Voraussetzung
- Objekt liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
- Schriftliche Sanierungsvereinbarung
- Antrag über die Gemeinde
Können Rentnerinnen und Rentner von der steuerlichen Sonderabschreibung profitieren?
Die steuerliche Sonderabschreibung richtet sich an einkommensteuerpflichtige Personen. Rentnerinnen und Rentner können davon profitieren, wenn sie entsprechende Einkünfte erzielen, zum Beispiel durch Mieteinnahmen oder andere steuerlich relevante Einkünfte. Eine individuelle steuerliche Beratung (zum Beispiel durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) ist in jedem Fall zu empfehlen.
Auf jeden Fall profitieren Rentnerinnen und Rentner von den Zuschüssen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit der Stadt Langenau ausbezahlt werden.
Wie ist die Ausweisung von Stellplätzen bei Neubauten oder Umbauten geregelt?
Auch hier gilt, dass der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung keine Auswirkungen auf die Stellplatzsituation hat.
Nur wenn aufgrund der Modernisierung die Stellung eines Bauantrages erforderlich wird, kann gegebenenfalls auch die Neuausweisung von Stellplätzen notwendig werden. Die Stellplatzanforderungen richten sich dann nach den landesrechtlichen Vorgaben sowie nach den örtlichen Bebauungsplänen.
Was sind allgemeine Vorteile der städtebaulichen Erneuerung?
- Alle Einwohnerinnen und Einwohner werden in einer schöneren und zukunftsfähigen Gemeinde wohnen
- Die Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet können Zuschüsse bekommen und steuerliche Vorteile nutzen
- Die lokalen Betriebe erhalten zusätzliche Aufträge
- Die Sanierung trägt erheblich zum Klimaschutz bei
- In eine lebendige und attraktive Gemeinde kommen Menschen gerne
- Die Gemeinde kann Wohnraum für alle Generationen schaffen
Wie erfahre ich ob ich im Sanierungsgebiet liege?
Alle Eigentümer und Eigentümerinnen, deren Grundstücke/Gebäude im Sanierungsgebiet liegen wurden schriftlich darüber informiert. Den kompletten Geltungsbereich des vorläufigen Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ können Sie dem Dokument entnehmen:Karte Ortsmitte (PDF-Dokument, 472,35 KB, 18.12.2023)
Wie ist das Vorgehen, wenn ich Zuschüsse erhalten möchte?
Bei Interesse können Sie sich mit Ihrem Vorhaben an die Kommunalentwicklung KE GmbH oder die Kommunalverwaltung wenden. Es ist zu empfehlen dies in einer frühen Planungsphase zu tun, um auch die gestalterischen Punkte frühzeitig abzustimmen. Für den Erhalt von Fördermitteln müssen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Kommunalverwaltung über den Umfang Ihrer Maßnahme und eine etwaige Förderung treffen. Maßnahmen die ohne vertragliche Grundlage begonnen wurden sind nicht förderfähig und auch nicht steuerlich begünstigt.
Sind Eigenleistungen förderfähig?
Eigenleistungen sind unter folgenden Gesichtspunkten förderfähig:
Eigenleistungen werden in Höhe des Mindestlohns nach der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Mindestlohnanpassungsverordnung pro Stunde und bis max. 15 % der berücksichtigungsfähigen Fremdleistungskosten anerkannt. Voraussetzung ist die vollständige Buchführung der erbrachten Eigenleistung.
Ansprechpartner

Sanierungsbetreuer:
LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE)
Herr El Bargui, Projektleiter
Telefonnummer: 0731 602896-22
E-Mail schreiben






